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   VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475   

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VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475 (https://dejure.org/2013,21003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2013 - 22 B 13.475 (https://dejure.org/2013,21003)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 22 B 13.475 (https://dejure.org/2013,21003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermittlung eines subjektiven Abwehrrechts gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken bei Grundstücken außerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs i.R.e. Eisenbahninfrastrukturgenehmigung; Drittschutz des § 23 AEG im Freistellungsverfahren

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 5 RL 2001/14/EG; Art. 103 BV; Art. 14 GG; § 1 BENG; § 1 AEG; § 6AEG; § 11 AEG; § 13 AEG; § 14 AEG; § 23 AEG; § 113 VwGO
    Anschluss; Bahnbetriebszwecke; Bahnsteig, Betriebsgenehmigung; Bundeseisenbahnvermögen; Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU); Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), Freistellung; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Grundstück; Ladegleis; Pachtve

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlung eines subjektiven Abwehrrechts gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken bei Grundstücken außerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs i.R.e. Eisenbahninfrastrukturgenehmigung; Drittschutz des § 23 AEG im Freistellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.04.2010 - 7 B 39.09

    Eisenbahn; Betriebsanlage; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; privates

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Für die Entscheidung, ob eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung von Bahnbetriebszwecken freigestellt werde, sei nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 21.4.2010 - 7 B 39/09 -) allein entscheidend, ob für die Eisenbahninfrastruktureinrichtung noch ein Verkehrsbedürfnis bestehe.

    § 23 Abs. 2 AEG hat nicht die Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden als Ziel, sondern dient dazu, eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist (Hermes, a.a.O., § 23 Rn. 35; BVerwG, B.v. 21.4.2010 - 7 B 39/09 - unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4419 vom 1.12.2004, S. 19).

  • LG Bonn, 03.06.2008 - 10 O 400/07

    Öffentlich-rechtliche Überlagerung zivilrechtlicher Ansprüche im Eisenbahnrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 26.1.2007 - 18 K 1195/06 - juris) und des Landgerichts Bonn (U.v. 3.6.2008 - 10 O 400/07 - NVwZ-RR 2009, 93) ergibt sich nichts Anderes: Zum einen ist die von beiden Gerichten bejahte Pflicht eines Bahngrundstückseigentümers, aufgrund der noch bestehenden Widmung des Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken und bei noch nicht (bestandskräftig) erfolgter Freistellung gemäß § 23 AEG den fortbestehenden Eisenbahnverkehr auf dem Grundstück weiterhin zu dulden, mit einem - vorliegend von der Klägerin behaupteten - Anspruch, eine endgültig stillgelegte Bahnanlage, für die kein Betreiber mehr existiert, nutzen zu dürfen, nicht identisch.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Der amtlichen Begründung (BT-Drs. 15/4419 vom 1.12.2004, S. 18) zufolge bezweckte der Bundesgesetzgeber bei der Einfügung des neuen § 23 AEG durch das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), anknüpfend an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Entwidmung" von Bahnanlagen (BVerwG, U.v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - BVerwGE 81, 111) die bislang nicht kodifizierten Voraussetzungen für eine konkrete eindeutige Festlegung des Zeitpunkts, in dem Bahngrundstücke vom Fachplanungsvorbehalt in die kommunale Planungshoheit übergehen, sowie auch das hierfür durchzuführende Verfahren gesetzlich zu regeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2012 - 13 B 18/12

    Verpflichtung eines Betreibers einer Werkstätte für Fahrzeuge des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Gegen diese Ansicht lässt sich nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B.v. 24.2.2012 - 13 B 18/12 - juris) anführen.
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, die angefochtene Freistellung von Bahnbetriebszwecken verletzte ihr unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV (VerfGH, B.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 114) fallendes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
  • VG Köln, 26.01.2007 - 18 K 1195/06
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Aus den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 26.1.2007 - 18 K 1195/06 - juris) und des Landgerichts Bonn (U.v. 3.6.2008 - 10 O 400/07 - NVwZ-RR 2009, 93) ergibt sich nichts Anderes: Zum einen ist die von beiden Gerichten bejahte Pflicht eines Bahngrundstückseigentümers, aufgrund der noch bestehenden Widmung des Grundstücks zu Bahnbetriebszwecken und bei noch nicht (bestandskräftig) erfolgter Freistellung gemäß § 23 AEG den fortbestehenden Eisenbahnverkehr auf dem Grundstück weiterhin zu dulden, mit einem - vorliegend von der Klägerin behaupteten - Anspruch, eine endgültig stillgelegte Bahnanlage, für die kein Betreiber mehr existiert, nutzen zu dürfen, nicht identisch.
  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 8 ZB 12.725

    Tegernseer Steganlage darf gebaut werden

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2013 - 22 B 13.475
    Sie werden jedoch nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (BayVGH, B.v. 11.6.2013 -8 ZB 12.725 - m.w.N.); Die Eigentumsgarantie gemäß Art. 103 Abs. 1 BV schützt das Erworbene, hat also die Ergebnisse geleisteter Arbeit zum Gegenstand (VerfGH, B.v. 28.6.2013, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21).
  • BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18

    Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen

    Das entspricht zugleich der überwiegenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur (LG Köln, Urteil vom 25. Juli 2007 - 14 O 257/07, juris Rn. 15; LG Bonn, NVwZ-RR 2009, 93, 94; OVG Koblenz, NJOZ 2014, 734, 738; VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2007 - 18 K 1195/06, juris Rn. 24; Kramer, AEG, § 23 Rn. 2 ff.; Geiger in Eiding/Hofmann-Hoeppel, FormB-VerwR, 2. Aufl., § 30 Rn. 59; aA: BeckAEG-Komm/Hermes, 2. Aufl., § 23 Rn. 8; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 326; Schmitt, UPR 2005, 427, 429; offen VGH München, GewArch 2014, 44 Rn. 21; BeckAEG-Komm/Gerstner, 2. Aufl., § 14 Rn. 50; BeckAEG-Komm/Vallendar, 2. Aufl., § 18 Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 7 LC 16/13

    Klagebefugnis eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für die Anfechtung einer

    Ein in diesem Sinn drittschützender Charakter der Vorschrift lässt sich aber weder aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Freistellung (§ 23 Abs. 1 AEG a. F.) noch aufgrund der Verfahrensvorschriften (§ 23 Abs. 2 und 3 AEG a. F.) feststellen (Bay. VGH, Urt. v. 9.7. 2013 - 22 B 13.475 -, GewArch 2014, 44 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 20).

    Denn die Vorschrift hat nicht die Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden als Ziel, sondern dient dazu, eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschl. v. 21.4. 2010 - BVerwG 7 B 39.09 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 19, unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/4419 v. 1.12.2004, S. 19; Bay. VGH, Urt. v. 9.7. 2013 - 22 B 13.475 -, a. a. O.; Hermes, a. a. O., § 23 Rn. 35; Kramer, a. a. O., VerwArch 2013, 26 [60]).

    Hätte nämlich der Bundesgesetzgeber einen Drittschutz der in § 23 Abs. 2 AEG (a. F.) genannten Beteiligten gewollt, so wäre anzunehmen, dass er aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine förmliche und damit nachweisbare Zustellung zumindest an diejenigen Beteiligten vorgeschrieben hätte, die fristgerecht eine Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 AEG (a. F.) abgegeben haben (Bay. VGH, Urt. v. 9.7. 2013 - 22 B 13.475 -, a. a. O.).

    Sie werden aber nicht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (Bay. VGH, Urt. v. 9.7. 2013 - 22 B 13.475 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 28).

  • VG Augsburg, 27.11.2019 - Au 6 K 19.124

    Unzulässige Klage eines Eisenbahnunternehmens gegen die einem Dritten erteilte

    § 23 AEG hat weder aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AEG noch aufgrund der Verfahrensvorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 AEG drittschützenden Charakter (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 20).

    Die Freistellung nach § 23 AEG erfolgt im Allgemeininteresse, d.h. im öffentlichen Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene i.S.d. § 1 Abs. 1 AEG (Hermes in: Beck'scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 53), und es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass über die Antragsberechtigten nach § 23 Abs. 1 AEG hinaus dieser Vorschrift drittschützender Charakter zukommt (BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 20).

    Auch aus der Verfahrensvorschrift des § 23 Abs. 2 AEG folgt nichts anderes, da diese Regelung nicht die Wahrung der Rechte der zu Beteiligenden, sondern die Schaffung einer möglichst umfassenden Grundlage für die Beurteilung bezweckt, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist (BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 20; Hermes in: Beck'scher AEG Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 23 Rn. 35; BVerwG, B.v. 21.4.2010 - 7 B 39/09 - juris Rn. 19).

    Zunächst ist schon zweifelhaft, ob eine solche Genehmigung überhaupt Nutzungsrechte an Grundstücken begründen kann (so BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 23).

  • VG Stuttgart, 09.08.2016 - 13 K 2947/12

    Zum Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Wege einer vorbeugenden

    Dritte, die - wie die Klägerin - nicht zu dem in § 23 Abs. 1 AEG genannten Personenkreis (EIU; Grundstückseigentümer; Gemeinde) gehören, können deshalb auch weder einen Freistellungsanspruch durch Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Freistellungsverfahrens noch einen Anspruch auf Beibehaltung der eisenbahnspezifischen Zweckbestimmung einer Betriebsanlage - etwa im Wege der Anfechtungsklage gegen einen positiven Freistellungsbescheid - gerichtlich geltend machen (ebenso BayVGH, Urt. v. 09.07.2013 - 22 B 13.475 - in juris und Hermes/Sellner, a.a.O, § 23 Rn 51ff).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Dies stellt keine Besonderheit gegenüber anderen Verpflichtungsfällen dar, in denen regelmäßig der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.(Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnrn. 102 f.) Allerdings soll es auch nach Ansicht des VGH München(Vgl. VGH München, Urteil vom 9.7.2013 - 22 B 13.475 -, juris) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Beklagten vom 30.4.2013, ankommen.
  • VG Würzburg, 24.10.2017 - W 4 K 16.616

    Fehlender Drittschutz einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, § 23 AEG habe über den Kreis der Antragsberechtigten nach § 23 Abs. 1 AEG hinaus drittschützende Wirkung (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 20).

    Diesbezüglich hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Kläger, die ein wirtschaftliches Interesse am Anschluss an eine freigestellte Strecke geltend gemacht haben, betont, dass Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV lediglich das Erworbene, d.h. einen konkreten Bestand an Rechten und Gütern, aber nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen schützt (BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 28; OVG Lüneburg, U.v. 28.5.2014 - 7 LC 16/13 - juris Rn. 52 ff.).

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.290

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

    Bei der Freistellung nach § 23 AEG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2023 - 11 A 2213/20
    Anders für die Anfechtungsklage gegen eine Feststellung der Freistellung Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris, Rn. 19.
  • VG Ansbach, 12.11.2021 - AN 10 K 20.00108

    Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

    Dieser hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2013 über einer Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt (BayVGH, U.v. 9.7.2013 -22 B 13.475 - BeckRS 2013, 54627).
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